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EuGH Urteil vom 09.02.2017 - C-21/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Nichterfassung des Erwerbers im MIAS-System, Bedeutung der Ust-IdNr.

Leitsatz (amtlich)

Art. 131 und Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats daran hindern, die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur aus dem Grund zu versagen, dass der im Bestimmungsmitgliedstaat ansässige Erwerber, der eine für die Umsätze in diesem Staat gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt, zum Zeitpunkt der Lieferung weder im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem registriert noch von einem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb erfasst ist, obwohl keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen und feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind. In diesem Fall steht Art. 138 Abs. 1 dieser Richtlinie bei einer Auslegung im Licht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer solchen Versagung ebenfalls entgegen, wenn der Verkäufer von der mehrwertsteuerlichen Situation des Erwerbers Kenntnis hatte und davon überzeugt war, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend als innergemeinschaftlicher Marktteilnehmer registriert werden würde.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 131; EGRL 112/2006 Art. 138 Abs. 1

Beteiligte

Euro Tyre

Euro Tyre BV - Sucursal em Portugal

Autoridade Tributária e Aduaneira

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 30.11.2015; ABl. EU 2016, Nr. C 118/11)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 131 und 138 ‐ Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftli...

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