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Bedarfsgemeinschaft (Bürgergeld) / 2.4 Berücksichtigung von Kindern

Björn Kazda
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Unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt noch nicht alleine bestreiten können, gehören bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern oder eines Elternteils. Kinder ab vollendetem 25. Lebensjahr bilden (ggf. alleine) eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen.

Kinder bis 24 Jahre, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen, bilden zwar eine eigene Bedarfsgemeinschaft, erhalten grundsätzlich als Regelbedarf nur den Satz von etwa 80 % (Regelbedarfsstufe 3) und keine Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung. Wurde vor dem Umzug die Zusicherung des kommunalen Trägers zum Umzug eingeholt, besteht aber Anspruch auf Anerkennung der Regelbedarfsstufe 1 und der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Zustimmung zum Umzug ist bei schwerwiegenden Gründen (soziale Gründe, Eingliederungsgründe oder vergleichbar schwerwiegende) zu erteilen. Die Einschränkungen gelten auch, wenn der Leistungsbezug durch den Umzug erst entsteht, also grundsätzlich die Karenzzeit gelten würde. Insbesondere werden nicht die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in unangemessener Höhe als Bedarf berücksichtigt.

 
Hinweis

Verheiratete Kinder/eheähnliche Partnerschaft

Leben verheiratete Kinder im Haushalt der Eltern, so bilden sie, ggf. zusammen mit ihren Ehegatten oder Lebenspartnern evtl. auch eigenen Kindern, stets eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das gilt auch für Kinder, die mit einem Partner eheähnlich oder lebenspartnerschaftsähnlich im Haushalt der Eltern leben, wenn mindestens ein Elternteil erwerbsfähig ist.

Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Kinder gehören nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie sich die Leistungen zum Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einko...

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