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Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (für Stichtage ab dem 1.7.2016)

Christoph Wenhardt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (BBW 50.1) auf den Bewertungsstichtag. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. .

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Bewertung von Unternehmensvermögen ist der § 11 Abs. 2 BewG ergänzt durch die Richtlinien bzw. Hinweise in R B 11.1 ErbStR 2019 bis R B 11.6 ErbStR 2019 und in H B 11.1 ErbStH 2019 bis H B 11.4 ErbStH 2019. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren bilden die §§ 199 bis 203 BewG die rechtliche Grundlage (R B 199.1 ErbStR 2019 bis R B 203 ErbStR 2019 und H B 201 ErbStH 2019 bis H B 203 ErbStH 2019). Die Steuerbefreiungsvorschriften enthalten die § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG, § 28 ErbStG und § 28a ErbStG. Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften finden sich in R E 13a ErbStR 2019, R E 13b ErbStR 2019, R E 13c ErbStR 2019, R E 19a ErbStR 2019, R E 28 ErbStR 2019 und R E 28a ErbStR 2019 sowie H E 13a ErbStH 2019, H E 13b ErbStH 2019, H E 13c ErbStH 2019, H E 19a ErbStH 2019, H E 28 ErbStH 2019 und H E 28a ErbStH 2019.

Darüber hinaus sind auch zu beachten (Auswahl):

a) Verwaltungsanweisungen

  • Gleichlautende Ländererlasse vom 13.9.2021: Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020.[1]
  • Gleichlautende Ländererlasse vom 13.12.2021: Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.[2]
  • Gleichlautende Ländererlasse vom 9.9.2022: Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31.12....

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