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Beamte / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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Der Beamte unterliegt besonderen Treuepflichten gegenüber dem Dienstherrn (Streikverbot, besondere Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten, Versetzungsbefugnis). Ein Vergleich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Beamten ist wegen erheblicher Unterschiede beider Rechtsverhältnisse grundsätzlich ungeeignet, um daraus Rechtsfolgen herzuleiten; das gilt auch für Vergütungsansprüche.[1] Ein Beamter kann daneben auf privatrechtlicher Vertragsbasis als Arbeitnehmer tätig sein, auch bei seinem Dienstherrn, soweit seine Pflichten aus dem Dienstverhältnis dies erlauben.[2] Mit der Ernennung zum Beamten erlischt ein früheres Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn, es lebt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht wieder auf.[3] Allerdings gelten die EU-Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbote auch für Beamte.[4] Der Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ohne Gesetzesgrundlage ist bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf verfassungswidrig.[5] Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Über einen Einsatz von Beamten während eines Arbeitskampfs entscheiden die Arbeitsgerichte.[6]

[1] BAG, Urteil v. 15.9.2009, 3 AZR 294/09; BAG, Urteil v. 21.4.1999, 5 AZR 200/98.
[2] BAG, Urteil v. 27.7.1994, 4 AZR 534/93.
[3] BAG, Urteil v. 24.4.1997, 2 AZR 241/96.
[4] Art. 18, 45 ff. EG-Vertrag.
[5] BVerfG, Beschluss v. 2.3.1993, 1 BvR 1213/85, Aufhebung von BAG, Urteil v. 10.9.1985, 1 AZR 262/84.
[6] BAG, Urteil v. 10.9.1985, 1 AZR 262/84, NZA 1985 S. 814.

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