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bAV: Unterstützungskasse und Direkt-/Pensionszusage / 4 Raten als Versorgungsleistungen

Gudrun Leichtle
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Bei der Durchführung von betrieblicher Altersversorgung über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse können die Versorgungsleistungen nach Eintritt des biometrischen Risikos (Alter oder Berufsunfähigkeit) nicht nur als Renten- und Einmalzahlungen, sondern auch in Raten zur Auszahlung kommen, die von der Lebenserwartung unabhängig sind.

 
Wichtig

Unterschied zu externen Durchführungswegen

Die internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direkt-/Pensionszusage und Unterstützungskasse) unterscheiden sich insoweit von den externen Durchführungswegen (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung). Die steuerliche Förderung der externen Durchführungswege durch Steuerbefreiung[1], durch Altersvorsorgezulage bzw. zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG sowie durch die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags[2] setzt eine lebenslange Absicherung des Arbeitnehmers bzw. der Hinterbliebenen verpflichtend voraus.[3]

Auszahlung an Hinterbliebene und Erben

Betriebliche Altersversorgung liegt in diesen Fällen auch dann vor, wenn nach dem Tod des Arbeitnehmers weitere Raten aus der Direktzusage bzw. aus der Unterstützungskasse an die Erben ausgezahlt werden, die nicht zugleich enge Hinterbliebene[4] sind. Entscheidend ist, dass die betriebliche Altersversorgung auch in diesem Fall noch ein biometrisches Risiko beinhaltet, nämlich das Erleben des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit) durch den Arbeitnehmer selbst.

Werden nach dem Tod des Arbeitnehmers weitere Raten an seine Erben ausgezahlt, die zugleich enge Hinterbliebene des Arbeitnehmers sind, liegen bei diesen durch die Freibeträge begünstigte Versorgungsbezüge vor. Erfolgt die Auszahlung der restlichen Raten dagegen an Personen, die keine engen Hinterbliebenen sind, handelt es sich um die Zahlung von nachträglichem Arbeitslohn und nicht um Versorgungsbezüge. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge werden nicht gewährt.

[1] § 3 Nrn. 56, 63, § 100 Abs. 6 EStG.
[2] § 100 Abs. 2 EStG.
[3]

S. bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in der Ansparphase.

[4]

S. bAV: Einführung in die Entgeltabrechnung.

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