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BAV-Förderbetrag / 8 Rückzahlung des BAV-Förderbetrags

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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8.1 Verfall von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

Der Arbeitgeber soll die staatliche Förderung nur dann endgültig behalten dürfen, wenn der Arbeitnehmer von den Leistungen der bAV profitiert. Verfällt die Anwartschaft aus einer durch den BAV-Förderbetrag begünstigten bAV, muss der Arbeitgeber den Förderbetrag zurückzahlen (z. B. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor Unverfallbarkeit). Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Arbeitgeber eine Rückzahlung der Beiträge erhält. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einigen Fällen trotz Verfalls der Anwartschaft keine Rückflüsse an den Arbeitgeber erfolgen. Dies kann z. B. bei einer verfallenen Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung im Zusammenhang mit einer reinen Beitragszusage eintreten, bei der alle Beiträge im Kollektiv verbleiben.

[1]

Die Rückzahlung des Förderbetrags hat der Arbeitgeber in die Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum aufzunehmen, in dem ihm der Rückzahlungsbetrag aus der verfallenen Anwartschaft zufließt. Der entsprechende Förderbetrag ist der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, Rz 138 und 139
[2] § 100 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG.

8.2 Rückzahlung nach Lohnsteuer-Außenprüfung

Wird im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vom Finanzamt festgestellt, dass bei einem Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung des BAV-Förderbetrags nicht vorgelegen haben, muss er den bereits in Anspruch genommenen staatlichen Zuschuss zurückzahlen.

 
Praxis-Beispiel

Änderung nach Lohnsteuer-Außenprüfung

Für eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttoarbeitslohn von 2.500 EUR entrichtet der Arbeitgeber seit 2020 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge für eine Direktversicherung i. H. v. 40 EUR monatlich. Er nimmt hierfür den Förderbetrag von monatlich 12 EUR (30 % von...

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