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Auslandsaufenthalt: Lohnsteuerrechtliche Folgen / 5.2 Wirkungen eines DBA

Stefan Karsten Meyer
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Die Anwendung eines DBA setzt voraus, dass der Steuerpflichtige abkommensberechtigt ist. Das bedeutet, dass er in einem der beiden Staaten, die das DBA abgeschlossen haben, ansässig sein muss.

Die Funktionsweise von DBA besteht darin, dass sie zunächst den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht in Bezug auf bestimmte Einkünfte zuweisen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Dies bedeutet, dass der Wohnsitzstaat insoweit auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, sich aber meist vorbehält, den freigestellten Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt[1] zu unterwerfen. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit auf Dauer und nicht nur vorübergehend im Tätigkeitsstaat ausübt.

[1] § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

5.2.1 Tätigkeit im Ausland

Der Ort der Tätigkeit ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dort, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Es spielt keine Rolle, woher der Arbeitnehmer den Lohn erhält bzw. wo der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn schuldet, ansässig ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH und für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen in Organen von Kapitalgesellschaften.[1] Sonderregelungen bestehen nach den DBA mit Dänemark, Japan, Schweden und der Schweiz teilweise für Gehälter an Geschäftsführer und andere Organe von Kapitalgesellschaften.

 
Achtung

Besteuerungsrecht ausnahmsweise beim Wohnsitzstaat

Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat, wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:

  • der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr/Steuerjahr auf,
  • die Vergütungen werden wirtschaftlich nicht von einem oder für einen Arbeitgebe...

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