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Ausbildungsbeihilfen / 3.2 Zuschüsse zur Ausbildung/Qualifizierung von Menschen mit Behinderung

Björn Kazda
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Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung[1] eine betriebliche Ausbildung oder eine Weiterbildung ermöglichen, können Zuschüsse zu der Ausbildungsvergütung oder der vergleichbaren Vergütung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen oder gefährdet ist.[2]

Eine Förderung kann auch dann erfolgen, wenn sich erst nach Beginn der Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Gefährdung der Aus- und Weiterbildung ergibt und der Aus- oder Weiterbildungsplatz nur auf diese Weise erhalten werden kann.

Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 %, bei schwerbehinderten Menschen 80 % der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr bzw. der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. Letzterer Betrag wird mit 20 % der berücksichtigungsfähigen Vergütung bemessen.

In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 100 % der maßgeblichen Vergütung gezahlt werden.

Die Förderung kann verlängert werden, wenn

  • der Ausbildungs- oder Weiterbildungserfolg sonst nicht zu erreichen ist, z. B. wegen der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils,
  • die Vertragsparteien die Verlängerung schriftlich vereinbart haben und
  • die Verlängerung von der zuständigen Stelle akzeptiert wird.
 
Praxis-Tipp

Anschlussförderung bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bis zu 12 Monate

Werden schwerbehinderte Menschen, deren Aus- oder Weiterbildung nach den o. a. Regelungen gefördert worden ist, im Anschluss daran in ein Arbeitsverhältnis bei dem ausbildenden oder einem anderen Arbeitgeber übernommen, kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 % des Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr gezahlt werden.[3]

[1] § 19 SGB III.
[2] § 73 SGB III.
[...

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