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Ausbildungsbeihilfen / 3.1.3 Förderfähiger Personenkreis

Björn Kazda
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Zum förderfähigen Personenkreis gehören

  • bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber, die infolge eingeschränkter Vermittlungsperspektiven keine Ausbildungsstelle gefunden haben,
  • Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen sowie lernbeeinträchtigte und
  • sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.

Die Förderung setzt nicht voraus, dass der Bewerber der Agentur für Arbeit bekannt ist oder von dieser vorgeschlagen wird. Sofern Arbeitgeber selbst einen Bewerber finden, muss die Agentur für Arbeit jedoch eingeschaltet werden und die Förderfähigkeit feststellen.

Gefördert werden sollen in erster Linie Ausbildungssuchende unter 25 Jahren ohne (Fach-)Abitur. Eine Förderung älterer Ausbildungssuchender oder von Personen mit Hochschulreife ist im begründeten Einzelfall möglich, z. B. wenn persönliche Umstände (Krankheit, familiäre Probleme) eine frühere Ausbildung nicht ermöglicht haben.

 
Praxis-Tipp

Erleichterte Bedingungen für Flüchtlinge

Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann bei Flüchtlingen bis unter 35 Jahren in der Regel von einer begründeten Ausnahme ausgegangen werden, da die Lebensumstände für die Betroffenen zuvor die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht ermöglicht haben.

Personen, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, können nicht gefördert werden. Die Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auszubildende bereits früher eine EQ bei dem Betrieb durchlaufen hat oder in dem Betrieb in den letzten 3 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt war[1].

[1] § 54a Abs. 5 SGB III.

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