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Aufrechnung / 2 Verrechnung durch die Einzugsstelle

Manfred Geiken
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Sofern die zur Verrechnung anstehenden Beiträge zu den jeweiligen Sozialversicherungszweigen noch nicht verjährt[1] sind, kann die Krankenkasse als Einzugsstelle eine solche vornehmen. Voraussetzungen dafür sind, dass

  • der Arbeitgeber zur Aufrechnung von Beiträgen berechtigt ist und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht,
  • sie zu viel Beiträge berechnet hat und diese vom Arbeitgeber gezahlt worden sind,
  • zu viel gezahlte Beiträge anlässlich einer Prüfung beim Arbeitgeber festgestellt werden und nicht die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gegeben ist.

Allerdings darf die Krankenkasse die Beiträge in voller Höhe nur dann verrechnen, wenn der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung darüber abgibt, Leistungen der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht erhalten zu haben, und dass die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge dem Rentenversicherungsträger nicht als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben sollen.

Keine Verrechnung von Pauschal- und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

Eine Verrechnung von Pauschalbeiträgen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit anderen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist nicht möglich, weil jeweils unterschiedliche Einzugsstellen betroffen sind. Denn die Minijob-Zentrale Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist allein für den Einzug der Pauschalbeiträge zuständig. Eine Verrechnung zu Unrecht gezahlter Pauschalbeiträge mit zu zahlenden Pauschalbeiträgen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist allerdings nicht ausgeschlossen.

 
Wichtig

Möglichkeit der Verrechnung von Pauschal- und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu Unrecht als versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Beschäftigung bewertet wurde, werden die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachberechnet. Allerdings wird in diesen Fällen lediglich die Differenz zwischen den zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträgen (einschließlich Umlagen) und den nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (einschließlich Umlagen) als Beitragsanspruch beziffert. Dieses Verfahren reduziert den Verwaltungsaufwand sowohl aufseiten der Arbeitgeber als auch der Versicherungsträger.

[1] § 27 Abs. 2 SGB IV.

2.1 Durchführung der Verrechnung

Verrechnungen durch die Einzugsstelle sind in den Beitragsunterlagen zu vermerken und dem Arbeitgeber zwecks Dokumentation in den Entgeltunterlagen bekannt zu geben. Die Einzugsstelle hat den zuständigen Rentenversicherungsträger über die im Wege der Verrechnung vorgenommene Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge zu benachrichtigen.

 
Achtung

Verrechnung der Beiträge für vergangene Kalenderjahre

Soweit Beiträge oder Teile von Beiträgen für vergangene Kalenderjahre verrechnet werden, kann diese Verrechnung mit dem Beitragsnachweis des Monats, in dem die Verrechnung stattgefunden hat, durchgeführt werden. Das gilt auch, wenn Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr verrechnet werden. Ein Korrekturbeitragsnachweis für den betroffenen Abrechnungszeitraum ist dagegen nicht einzureichen.

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