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Aufrechnung / 1 Voraussetzungen der Aufrechnung

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Entsprechend dem BGB setzt die Aufrechnung auch im Steuerrecht die Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche, die Erfüllbarkeit der Hauptforderung und die Fälligkeit der Gegenforderung voraus.

Gegenstand der Aufrechnung können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sowie schuldrechtliche Ansprüche aller Art sein. Neben dem Steueranspruch gehören hierzu

  • der Haftungsanspruch,
  • der Erstattungs- und Rückforderungsanspruch,
  • der Steuervergütungsanspruch, der Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen, z. B. Verspätungszuschläge,
  • Kostenerstattungs- und Vorsteuervergütungsansprüche.

Dagegen kann gegen Geldbußen und Kosten des Bußgeld- und Strafverfahrens nicht aufgerechnet werden.

1.1 Gleichartigkeit

Da die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis Geldansprüche sind, müssen Haupt- und Gegenforderung ebenfalls Geldansprüche sein. Auf den Schuldgrund kommt es nicht an. Folglich kann gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auch mit zivilrechtlichen Forderungen aufgerechnet werden und umgekehrt.

1.2 Gegenseitigkeit

Gegenseitigkeit bedeutet Schuldner- und Gläubigeridentität, d. h. Hauptforderung und Gegenforderung müssen zwischen denselben Personen bestehen. Der Schuldner des einen Anspruchs muss Gläubiger des anderen Anspruchs sein. Aufrechenbar ist daher nur der eigene Anspruch, nicht der Anspruch eines Dritten.

 
Hinweis

Keine gegenseitige Aufrechnung bei Zusammenveranlagung

Auswirkungen hat dies z. B. bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden. Hier kann das Finanzamt gegen den Anspruch des einen Ehegatten auf Erstattung überzahlter Steuern nicht mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten aufrechnen.[1]

Entsprechendes gilt für die Ebene Gesellschaft-Gesellschafter. Hier ist das Finanzamt z. B. nicht berechtigt, gegenüber Erstattungsansprüchen des Gesellschafters mit...

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