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Aufrechnung / Umsatzsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
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1 Allgemeines

Umsatzsteuerlich kann der Begriff "Aufrechnung" folgende Bedeutungen haben:

  • Aufrechnung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen mit Umsatzsteuer-Forderungen oder anderen Steuern[1]
  • Aufrechnung von Forderungen aufgrund von Lieferungen und Leistungen (tauschähnliche Umsätze).

Deshalb sind reine Forderungsaufrechnungen umsatzsteuerlich i. d. R. nicht von Bedeutung. Aufrechnungen sind Bestandteil der Bezahlung und erlangen umsatzsteuerlich allenfalls dann Bedeutung, wenn das Entgelt für eine Leistung durch die Aufrechnung gemindert wird. Wird durch Auf- oder Verrechnungen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einer Leistung, die der oder den aufgerechneten Forderung(en) zugrunde liegt, gemindert, ist deren Entgelt entsprechend zu berichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Aufrechnung ohne Baraufgabe

Ein IT-Unternehmer liefert an seinen Steuerberater 2 Laptops für insgesamt 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Der Steuerberater fertigte für den IT-Unternehmer den Abschluss 2019 und stellte hierfür 2.300 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Beide Beteiligten kamen überein, beide Forderungen ohne Baraufgabe zu verrechnen, sodass das jeweilige Entgelt als entrichtet gilt.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Laptops bleibt bei 2.000 EUR. Die ursprüngliche Bemessungsgrundlage für den Jahresabschluss 2019i. H. v. 2.300 EUR muss auf 2.000 EUR berichtigt werden.

 
Wichtig

Aufrechnung bei "Istbesteuerung"

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gilt die Aufrechnung als Entgeltsvereinnahmung. Im Zeitpunkt der Aufrechnung entsteht die Steuerschuld.

[1]

S. Abschnitt 1.

2 Aufrechnung von Erstattungsansprüchen mit Einfuhrumsatzsteuerforderungen

Die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerabzug mit Einfuhrumsatzsteuerforderungen des Zolls ist seit dem 30.6.2013 nicht mehr so relevant, da die Einfuhrumsatzsteuer bereits in der Phase des Entsteh...

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