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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / 2 Schritt 1: eAU von Arzt an Krankenkasse

Ramón Lang
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Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde der Grundstein für die eAU gelegt. Die Ärzte sind seit dem 1.1.2021 verpflichtet, den Krankenkassen unmittelbar elektronisch die Angaben zur Diagnose unter Nutzung der Telematikinfrastruktur zu übermitteln.[1] Hierbei ist es zusätzlich die Aufgabe des Arztes für den Versicherten einen Ausdruck mit den Diagnosen zu erstellen, der als dessen Information über die übermittelten Daten fungiert.[2]

Die gesetzlichen Regelungen gelten jedoch nur für die gesetzlich Versicherten und die für sie tätigen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Am eAU-Verfahren nehmen daher weder Privatversicherte noch Privatärzte und diesen vergleichbaren Ärzte im Ausland teil.

Krankenhäuser und Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sind zwischenzeitlich hingegen an der eAU beteiligt. So werden die Zeiten für die Dauer eines Aufenthaltes im Krankenhaus sowie einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung im Datensatz dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Zusätzlich kann auch im Entlassmanagement Arbeitsunfähigkeit für max. 7 Tage nach der stationären Aufnahme festgestellt und als eAU übermittelt werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Rehabilitationseinrichtungen, jedoch ist hier gesetzlich ein Entlassmanagement nur im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen. Erfolgt eine Rehabilitationsleistung – wie vorrangig üblich bei Arbeitnehmern – zulasten der Rentenversicherung, gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine weitergehende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Rehabilitationsleistung im Rahmen eines Entlassmanagements.

Die Umsetzung des eAU-Verfahrens von den Ärzten an die Krankenkassen erfolgt auf Basis der gesetzlichen Regelungen und der weiteren vertraglichen Ausgestaltung. Das Nähere zum...

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