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Arbeitsschutz: Aufgabe des Betriebsbeauftragten / 3.4 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

Dr. Constanze Oberkirch
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3.4.1 Rechtsgrundlagen und Bestellung

Die gesetzlichen Regelungen für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit finden sich im ASiG.

Die Vorgaben für Betriebsärzte sind in den §§ 2 – 4 ASiG geregelt. Der Arbeitgeber hat hiernach grundsätzlich Betriebsärzte zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass die Bestellung schriftlich zu erfolgen hat.[1]

Normen zu den Fachkräften für Arbeitssicherheit sind in den §§ 5 – 7 ASiG enthalten. Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist. Auch hier muss die Bestellung schriftlich erfolgen.[2]

[1] § 2 Abs. 1 ASiG.
[2] § 5 Abs. 1 ASiG.

3.4.2 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten.

 
Hinweis

Nicht vom Aufgabenbereich umfasst

Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.[1]

Die Betriebsärzte müssen berechtigt sein, den ärztlichen Beruf auszuüben. Zudem müssen sie über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.[2]

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der ...

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