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Arbeitskampf / 1 Allgemeine Grundsätze

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Als kampfweise Druckausübung nichtstaatlicher Beteiligter bedarf der Arbeitskampf bestimmter Grundsätze hinsichtlich Ziel und Durchführung. Arbeitskämpfe dürfen sich nur auf tariflich regelbare Ziele richten (Tarifbezogenheit[1]). Damit sind die Erfüllung von Rechtsansprüchen oder die Klärung von Rechtsfragen als Gegenstand ausgeschlossen. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich – wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen – nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist.[2]

Regelmäßig wird über die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz entschieden.[3] Die Rechtmäßigkeit ist daher nur dann gegeben, wenn die Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich rechtswidrig ist.[4]

Ein Arbeitskampf kann außer dem Abschluss eines Tarifvertrags auch noch andere Ziele haben. Es muss sich aber immer um die Durchsetzung von Arbeitsbedingungen handeln, die einen kollektiven Charakter haben. Es ist also beispielsweise nicht möglich, Rechtsansprüche, die gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, durch einen Arbeitskampf durchzusetzen oder einen Arbeitskampf zur Verwirklichung von politischen Zielen – Senkung der Steuer o. Ä. – zu führen.[5]

Der Arbeitskampf muss von einer tariffähigen Koalition getragen werden und sich gegen einen tariffähigen Gegner richten.[6] Allgemeine rechtliche Bindungen des Arbeitskampfs sind die Beachtung der Friedenspflicht (kein Arbeitskampf während der Laufzeit eines Tarifver...

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