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Arbeitnehmerbewirtung / 6 Bewirtung bei Incentive-Maßnahmen

Rainer Hartmann
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6.1 Steuerfreie Bewirtung bei Incentive-Veranstaltungen

Oft laden Firmen im Rahmen des Vertriebs der eigenen Produkte (potenzielle) Kunden zu Informations- oder Werbeveranstaltungen ein. Diese meist ganz- oder halbtägigen betrieblichen Veranstaltungen werden häufig mit einem Unterhaltungsprogramm verbunden, die geschäftliche Bewirtung ist nur Teil des Gesamtrahmenprogramms. Neben der Bewirtung werden Vorträge von Personen des öffentlichen Lebens, Aktivitäten von Stars aus Funk und Fernsehen, sonstige künstlerische oder kulturelle Darbietungen sowie Varieté-Auftritte und Musikprogramme angeboten. Der Unterhaltungsteil bewirkt, dass eine zweifelsfrei betrieblich veranlasste Werbe- oder Informationsveranstaltung den Charakter einer Eventveranstaltung erhält. Die Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Bewirtung bleiben ungeachtet der übrigen "Incentive-Maßnahmen" bei der steuerlichen Erfassung beim Dritten als Betriebseinnahme bzw. beim Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn außer Ansatz.[1]

Anders verhält es sich mit der Sachzuwendung "Unterhaltungsprogramm". Sie ist mit den hierfür entstandenen Aufwendungen beim Geschäftspartner eine steuerpflichtige Betriebseinnahme bzw. beim teilnehmenden Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Falle der Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen für den Programmteil in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen. Auch wenn die Veranstaltung insgesamt den Zweck verfolgt, für die vom Unternehmen vertriebenen Produkte zu werben, ist dennoch dieser Teil der Veranstaltung des Unternehmens getrennt zu beurteilen, wenn die unterhaltende Darbietung auch ohne die Werbeveranstaltung einen eigenständigen, objektiven marktgängigen Wert hat. Dies gilt auch für Sachzuwendungen in Form von Vorträgen über allgemeine Themen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung der Aufwendungen bei...

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