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Ansprüche aus betrieblicher Übung

Dr. Peter H. M. Rambach
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Zusammenfassung

 
Überblick

Durch eine betriebliche Übung können Ansprüche auf Leistungen entstehen, die vom Arbeitgeber ursprünglich freiwillig ohne Rechtspflicht gewährt wurden. Dies gilt insbesondere bei Weihnachtsgratifikationen, aber z. B. auch bei Freistellungen an bestimmten Tagen, bei der Anpassung von Versorgungsbezügen oder bei einmaligen Leistungen wie Jubiläumszuwendungen. Durch eine betriebliche Übung entstandene Ansprüche können durch eine geänderte betriebliche Übung nicht mehr zum Erlöschen gebracht werden. Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann durch die Aufnahme eines Freiwilligkeitsvorbehalts im Arbeitsvertrag verhindert werden, oder z. B. mit einer mit der jährlichen Sonderzahlung verbundenen schriftlichen Mitteilung, dass die gewährte Leistung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschließe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die betriebliche Übung ist nicht gesetzlich geregelt. Sie beruht auf der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Nach der vom BAG vertretenen Vertragstheorie werden durch eine betriebliche Übung (arbeits-)vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Leistungen begründet, obwohl es weder im schriftlichen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung gibt, noch eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde.[1]

[1] Z. B. BAG, Urteil v. 19.8.2008, 3 AZR 194/07; BAG, Urteil v. 28.5.2008, 10 AZR 274/07; BAG, Urteil v. 26.9.2007, 5 AZR 808/06; BAG, Urteil v. 26.5.1993, 4 AZR 149/92; BAG, Urteil v. 13.11.1986, 6 AZR 567/83.

1 Rechtsnatur und Auswirkungen

1.1 Definition

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.[1] Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Durch das im Verhalten des Arbeitgebers liegende Angebot und die stillschweigende Annahme des Arbeitnehmers wird die betriebliche Übung (Vertrags-)Bestandteil der Arbeitsverhältnisse.

Nach Auffassung des BAG kommt durch die betriebliche Übung konkludent eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist dabei nicht ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Erklärungsempfänger, d. h. der Arbeitnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände[2] verstehen musste und durfte.[3]

 
Wichtig

Beachtung der AGB-Vorschriften

Bei den durch betriebliche Übung begründeten Vertragsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. §§ 305 ff. BGB. Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags schließt die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus.[4] Auch eine durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie bestimmt den Inhalt der von der betrieblichen Übung erfassten Arbeitsverhältnisse, ohne ausgehandelt i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB zu sein.[5]

Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden.[6]

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann also nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte.[7] Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Arbeitnehmer als Anspruchsteller.[8]

Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen ein Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Leistung erhält, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, gibt es nicht. Für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen hat das BAG die Regel aufgestellt, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt. Bei anderen Sozialleistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung die Anzahl der Wiede...

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