Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 925
[Betriebskosten, Versicherungsbeiträge → Zeilen 72–74]
Laufende Aufwendungen für Grundsteuer, Straßenreinigung, Hausversicherungen und Bewirtschaftungskosten (Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hauswart, Treppenreinigung oder Fahrstuhl) gehören im Zeitpunkt der Zahlung zu den WK aus V+V. Unter "Hausversicherungen" sind Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung (Hochwasser, Sturm, Hagel, Blitz, Erdrutsch) zu verstehen. Auch Aufwendungen für eine Bauwesen- oder eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sind als WK abziehbar. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung i. Z. m. der Finanzierung sind sonstige Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben; → Tz 539), selbst wenn sie i. Z. m. einem Bausparvertrag oder Darlehen zur Finanzierung des vermieteten Grundstücks abgeschlossen werden müssen (BFH, Urteil v. 13.10.2015, IX R 35/14, BFH/NV 2016 S. 459). Aufwendungen für einen Wach- und Schließdienst sind Werbungskosten. Die Betriebskosten und Versicherungsbeiträge werden ganz oder teilweise den Mietern weiterberechnet (Umlage). Sie sind bei Bezahlung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde oder den Leistungserbringer WK und bei Zahlung des Mieters an den Vermieter Einnahmen aus V+V (→ Tz 853).
Rz. 926
[Verwaltungskosten → Zeilen 75–77]
Ausgaben für Hausverwaltung (insbesondere bei Eigentumswohnungen) und sonstige Verwaltungskosten wie Porto, Telefon-, Kontoführungsgebühren oder Steuerberatungskosten oder Kosten des häuslichen Arbeitszimmers bei umfangreichem vermietetem Grundbesitz sind WK, soweit sie mit dem Mietverhältnis oder der Erstellung der Anlage V in Zusammenhang stehen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie Fahrtkosten. Steuerberatungskosten sind u. a. auch Beiträge zu Lohnste...