Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Überblick
Name und steuerliche Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person sind zu benennen.
Nur bei Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs muss eine von beiden Ehegatten unterschriebene Anlage U mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Gesetzlicher Versorgungsausgleich
Gesetzlicher Versorgungsausgleich: keine Sonderausgaben
Ein gesetzlicher Versorgungsausgleich ("öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich") führt nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder Nr. 4 EStG.
Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften durch das Familiengericht unter den Partnern gesetzlich geregelt geteilt (§ 1 VersAusglG; § 20 LPartG).
Die von beiden Partnern erworbenen Versorgungsrechte werden dabei grds. jeweils innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems (interner Versorgungsausgleich) oder in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch durch externen Versorgungsausgleich (Übertragung auf ein neues Versorgungssystem) geteilt.
Interner Versorgungsausgleich
Beim internen Versorgungsausgleich erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Versorgungsanspruch bei demselben Versorgungsträger, bei dem auch der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte einen Versorgungsanspruch hat. Die Übertragung der Versorgungsrechte erfolgt steuerfrei (§ 3 Nr. 55a Satz 1 EStG). Die interne Teilung ist jedoch nur möglich, wenn der Versorgungsträger (z. B. bei Bundesbeamten) sie vorsieht. Die Besteuerung erfolgt erst während der Auszahlungsphase. Die später zufließenden Leistungen gehören dabei bei beiden Ehegatten zur gleichen Einkunftsart, da die Versorgungsanrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt wurden (§ 3 Nr. 55a Satz 2 EStG). Für die Ermittlung eines Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsf...