Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Zahlung von Weihnachtsgeld an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen. Weder genügt die regelmäßige, über Jahre hinweg erfolgende Zahlung, um insoweit eine betriebliche Übung zu begründen, noch ist die Zahlung von Weihnachtsgeld an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit tarifvertraglichem Weihnachtsgeld anderer Arbeitnehmer vergleichbar. Die vorherige Vereinbarung muss zumindest Bemessungsgrundlage, Prozentsatz und etwaige Höchst- oder Mindestbeträge enthalten, sodass sie nach Erbringung der Leistung allein durch Rechenvorgänge zu ermitteln ist. Daran fehlt es, wenn die Zahlung des Weihnachtsgelds von der wirtschaftlichen Lage der Kapitalgesellschaft abhängig gemacht oder eine Sonderzahlung "bis zu" einer bestimmten Zahl von Monatsgehältern vereinbart wird. Es ist zu berücksichtigen, dass Weihnachtsgeld zwar einmal im Jahr gezahlt wird, aber eine Vergütung der Leistung für das ganze Jahr darstellt. Die Vereinbarung muss also, soll sie rechtzeitig sein, zu Beginn des Jahrs abgeschlossen werden. Wird die Vereinbarung zwar während des Jahrs, aber vor Auszahlung des Weihnachtsgelds abgeschlossen, ist der Teil, der anteilig auf die Zeit vor dem Abschluss der Vereinbarung entfällt, eine verdeckte Gewinnausschüttung. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftsführer erst im Laufe des Jahrs angestellt worden ist. Dann kann nur ein anteiliges Weihnachtsgeld gezahlt werden. Zwar kann das Weihnachtsgeld auch bezwecken, eine Bindung an den Betrieb herzustellen, und sich damit auf die Zukunft beziehen. Das ist aber nur der Fall, wenn eine Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart ist. Außerdem hat der Aspek...