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Alkoholmissbrauch im Arbeitsschutzrecht / 3.2 Wegeunfall

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Während sich die Zahl der Arbeitsunfälle aufgrund präventiver Maßnahmen in den letzten Jahren sehr deutlich absenken ließ, ist die Zahl der Wegeunfälle auf relativ hohem Niveau unverändert geblieben.

Der Weg zum oder vom Arbeitsort ist in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Hat sich der Wegeunfall infolge Trunkenheit ereignet, entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Versicherte so betrunken ist, dass die Trunkenheit zur Handlungsunfähigkeit führt. Ein Leistungsausfall ist anzunehmen, wenn der Versicherte aufgrund des Alkoholpegels nicht mehr zu einem zweckgerichteten Zurücklegen des Weges in der Lage ist.

Führt der Alkoholgenuss dagegen nur zu einem Leistungsabfall, besteht i. d. R. weiterhin Versicherungsschutz. Dann ist zu prüfen, ob Gründe zu dem Unfall führten, die nichts mit dem Alkoholkonsum zu tun haben, wie z. B. Unaufmerksamkeit, Leichtsinn und Fremdeinwirkung, oder ob das Verhalten des Versicherten typisch alkoholbedingt ist.

In jedem Fall muss jedoch zunächst der Nachweis der Fahruntüchtigkeit erbracht werden. Das erfolgt durch die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration, die bei Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr regelmäßig festgestellt wird.

3.2.1 Absolute Fahruntüchtigkeit

Bei Unfällen im Straßenverkehr besteht in der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Trunkenheit zum Unfall führte, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig war. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt aufgrund einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (BAK) vor, ohne dass es zusätzlicher Beweiszeichen bedarf. Bei dem Führer eines motorisierten Kraftfahrzeugs (Pkw, Motorrad etc.) liegt dieser Wert bei einer BAK von 1,1 Promille, während er bei Radfahrern 1,6 Promille beträgt. Diese Grundsätze der absoluten Fahruntüchtigkeit sind nicht auf Fußgänger übertragbar.

3.2.2 Relative Fahruntüchtigkeit

Die Vermutungsregel, dass die Trunkenheit zum ...

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