Durch die Aktivrente werden ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit begünstigt.
Die Steuerbefreiung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u. ä.), die nach dem 31.12.2025 zufließen. Begünstigt ist Barlohn ebenso wie Sachbezüge.
Ausgeschlossen sind:
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,
- Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
- laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen,
- Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus) sind hingegen steuerfrei, soweit sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 EUR pro Monat liegen. Übersteigt die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn diese Grenze, ist der Mehrbetrag regulär steuerpflichtig.
Weihnachtsgeld
Ein Beschäftigter, der die Regelaltersgrenze im April erreicht hatte und ab Mai für 1.500 EUR im Monat weiterbeschäftigt ist, erhält im Dezember neben dem laufenden Arbeitslohn noch ein Weihnachtsgeld i. H. v. 800 EUR ausgezahlt.
Der monatliche Arbeitslohn von 1.500 EUR ab Mai bleibt steuerfrei. Der nicht genutzte Freibetrag von monatlich 500 EUR kann nicht für andere Monate verwendet werden. Von der Sonderzahlung im Dezember sind daher nur 500 EUR steuerfrei. Der die 2.000-EUR-Grenze übersteigende Be...