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AGS 7/2015, Kostenhaftung bei Klageeinreichung ohne Hinw ... / 2 Aus den Gründen

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Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Die (auf 1,0 ermäßigte) Gebühr ist angefallen. Kostenschuldner ist der das Verfahren 8 O 222/12 einleitende Kläger (§ 22 GKG). Es liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung durch das LG vor, die die Niederschlagung der Kosten erforderte (§ 21 Abs. 1 GKG).

Mit seiner Entscheidung v. 11.1.2011 (JurBüro 2011, 538 = MDR 2011, 1135) hat der Senat ausgeführt:

"Die streitige, nach Nr. 1211 GKG-Kost Verz. ermäßigte Gebühr ist am 25.10.2010 mit Einreichung des Schriftsatzes v. 21.10.2010 fallen (§ 6 Abs. 1 GKG). Dieser Schriftsatz musste nach den Umständen als eigenständige Klageschrift betrachtet werden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1670). Der Wille der Kläger, einen Bezug zu dem bereits laufenden Verfahren LG Koblenz – 16 O 245/10 – herzustellen, in dem ihnen für eine gegen dieselbe Partei beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kam nicht zum Ausdruck; das dortige Aktenzeichen wurde an keiner Stelle erwähnt. Dass der Bezug nachträglich erkannt und ihm dann Rechnung getragen wurde, ist unerheblich. Da der Gebührentatbestand der Nr. 1211 GKG-KostVerz. ein gerichtliches Handeln nicht voraussetzt (OLG Düsseldorf a.a.O.), kann die Gebühr grundsätzlich nicht nach § 21 Abs. 1 GKG unter Hinweis auf ein Fehlverhalten oder organisatorisches Versäumnis des Gerichts in Frage gestellt werden. Die Dinge mögen anders liegen, wenn einem Kläger nach Klageeinreichung vom Gericht auf Anfrage fälschlich mitgeteilt wird, ein Eingang sei nicht festzustellen, und er daraufhin ein weiteres Exemplar der bereits bei Gericht befindlichen Klageschrift fertigt und bei Gericht einreicht (vgl. dazu OLG München MDR 2001, 896). Im vorliegenden Fall hat es jedoch an einer vergleichbaren gerichtlichen Veranlassung gefehlt."

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