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AGS 7/2012, Umsatzsteuer auf Reisekosten; Höhe des Steue ... / 3 Anmerkung

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Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist durch die Entscheidung des BGH[1] bestätigt worden; wir haben uns dennoch zum Abdruck entschlossen, da sich aus der Entscheidung des OLG ergibt, wie der Anwalt abgerechnet hatte.

Das OLG weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass es für die Abrechnung der Reisekosten unerheblich ist, in welcher Höhe darin Umsatzsteuer enthalten ist. Sämtliche Umsatzsteuerbeträge (ob 7 %, 16 % oder 19 %) sind zu bereinigen. Auf die dann ermittelte Nettosumme ist einheitlich der jeweils gültige Steuersatz anzusetzen.

Soweit das OLG hinsichtlich des Steuersatzes auf das Datum der Kostengrundentscheidung abstellt, ist dies nur bedingt richtig.

Die Höhe des Steuersatzes bemisst sich nach dem am Fälligkeitstag geltenden Umsatzsteuersatz. Dabei sind gegebenenfalls auch Teilfälligkeiten und unterschiedliche Fälligkeiten verschiedener Angelegenheiten zu berücksichtigen, sodass es im Verlaufe eines Mandats zu unterschiedlichen Steuersätzen kommen kann.

Dabei ist zu beachten, dass das selbstständige Beweisverfahren und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind, sodass gesonderte Fälligkeiten eintreten und unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten können.

Die Fälligkeit richtet sich nach § 8 Abs. 1 RVG. Fällig wird die Vergütung mit Erledigung oder Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG).

Im gerichtlichen Verfahren können darüber hinaus nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG auch Teilfälligkeiten zu berücksichtigen sein, die zu unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen führen, ohne dass die Angelegenheit beendet oder erledigt ist, so etwa bei

  Beendigung des Rechtszugs durch Teilurteil,
  Erlass einer Kostenentscheidung aufgrund eines Versäumnisurteils, gegen das Einspruch eingelegt wird, oder
  bei Ruhen des Verfahrens...

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