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AGS 6/2018, Berechnung der Beschwerdefrist; Verpflichtun ... / 1 Aus den Gründen

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Die Streitwertbeschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Auch ist die Beschwerdefrist gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG gewahrt. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formlosen Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmt, dass die Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist ist hier eingehalten worden, weil die Streitwertbeschwerde innerhalb von sechs Monaten eingegangen ist, nachdem das Verfahren insgesamt durch den Beschluss des Senats v. 16.1.2018 abgeschlossen worden ist. Zwar ist die Klage bereits in der mündlichen Verhandlung des VG v. 27.11.2014 teilweise zurückgenommen worden. Die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG beginnt jedoch erst zu laufen, wenn sich das gesamte Verfahren erledigt hat (vgl. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 63 GKG, Rn 54; Laube, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, Stand 15.2.2018, § 68 GKG, Rn 109, jeweils m.w.N.; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11.9.2012 – 1 O 23/12, juris, Rn 35 ff.). Hierfür spricht bereits, dass § 63 Abs. 3 S. 2 GKG die Formulierung in § 63 Abs. 2 S. 1 GKG aufgreift, wonach das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festsetzt, sobald eine Entscheidung über den "gesamten" Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Hinzu kommt, dass erst nach Erledigung des gesamten ...

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