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AGS 6/2015, Vergütung der beigeordneten rechtsanwaltlich ... / 2 Aus den Gründen

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1. Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Streitgegenständlich ist eine Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin gem. § 56 RVG gegen eine Vergütungsfestsetzung gem. § 55 RVG.

Zur Entscheidung ist nach der Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin der bereits im Ausgangsverfahren bestellte Einzelrichter berufen (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

Dabei sind die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens gem. § 56 RVG nicht die Beteiligten des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, sondern die beigeordnete Rechtsanwältin als Antragstellerin einerseits und die Landeskasse als Antragsgegner andererseits (OVG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 6.3.2012 – 17 E 1204/11 – juris Rn 1).

Der Antrag, über den im Erinnerungsverfahren zu entscheiden ist, ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass nach der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung seitens der Beklagten des Ausgangsklageverfahrens nicht mehr eine Vergütungsfestsetzung über 690,56 EUR beantragt ist, sondern nur noch über 396,27 EUR.

2. Die Erinnerung ist begründet – die der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse zustehende Vergütung beträgt im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (unter Berücksichtigung anzurechnender Beträge) noch 396,27 EUR.

2.1. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der demnach maßgebliche Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss im Ausgangsverfahren hat dabei für die Bestimmung des Gegenstandswertes auf die seit 1.8.2013 gültige Fassung des § 30 Abs. 1 RVG Bezug genommen – dieser Ansatz ist schon wegen § 48 Abs. 1 RVG nicht mehr zu hinterfragen; unabhängig davon erscheint er ...

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