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AGS 6/2013, Grundsatz der "reformatio in peius" im Besch ... / 1 Aus den Gründen

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das ArbG hat den Streitwert zu hoch auf 24.703,50 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 14.580,00 EUR.

1. Die Streitwertfestsetzung hat nach § 32 RVG zu erfolgen.

Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen (vgl. LAG Düsseldorf 14.3.2012 – 2 Ta 83712; 5.12.2006 – 6 Ta 583/06).

Dies ist hier nicht der Fall (vgl. Anlage 1 zu § 34 GKG).

2. Der Streitwert konnte vom Beschwerdegericht niedriger festgesetzt werden als vom ArbG.

Bei der Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht anzuwenden, denn gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG 2004 kann die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird (vgl. LAG Düsseldorf 5.12.2006 – 6 Ta 583/06).

3. Für die beiden Kündigungsschutzanträge sind sechs Monatsgehälter anzusetzen (§ 42 Abs. 3 S. 1 GKG). Danach ergibt sich bei einem Monatsgehalt in Höhe von 2.430,00 EUR ein Streitwert in Höhe von 14.580,00 EUR.

4. Der abgetrennte Antrag ist in dem hiesigen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Für diesen ist eine gesonderte Akte mit einem gesonderten Aktenzeichen angelegt worden.

In dem dortigen Verfahren kann gesondert die Festsetzung des Streitwerts beantragt werden. Dies schließt eine Festsetzung im hiesigen Verfahren aus. Andernfalls würde der Antrag doppelt berücksichtigt.

5. Der Hilf...

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