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AGS 5/2017, Vergleich über "Kosten des Rechtsstreits" be ... / 2 Aus den Gründen

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Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelzuges sei die Kostenentscheidung des BGH v. 1.10.2013 und nicht die im Prozessvergleich vom 17.2.2015 getroffene Kostenvereinbarung. Zwar seien unter "Kosten des Rechtsstreits" dem Wortlaut nach grundsätzlich die in allen Instanzen entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verstehen. Vor dem Hintergrund einer bereits vorliegenden rechtskräftigen Grundentscheidung über die Kosten des Rechtsmittelzuges sei die Formulierung aber auslegungsbedürftig. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont hätten die Beklagten nicht davon ausgehen können, dass sich die Klägerinnen mit dem von ihnen formulierten Vergleichsvorschlag dieser ihnen günstigen Rechtsposition begeben wollten. Auch nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 98 S. 2 ZPO sei ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon auszugehen, dass die Parteien von rechtskräftigen Kostenentscheidungen abweichende Regelungen treffen wollen.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung des Senats vom 1.10.2013 als Grundlage der begehrten Kostenfestsetzung herangezogen. Der Prozessvergleich der Parteien im Betragsverfahren vor dem LG vom 17.2.2015 ist dagegen insoweit nicht maßgeblich. Er erstreckt sich nicht auf die bereits von der genannten rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erfassten – gerichtlichen und außergerichtlichen – Rechtsmittelkosten (vgl. OLG Schleswig SchlHA 82, 61; OLG München MDR 1982, 760; OLG Stuttgart MDR 1989, 1108; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2008 – VI-W (Kar...

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