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AGS 3/2014, Vergütung des Rechtsanwalts, der eine Partei ... / 1 Aus den Gründen

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Mit Recht hat die Rechtspflegerin der Beklagten und ihrem Streithelfer lediglich einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, einer 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV, einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nebst Terminkosten nach Nr. 7003 und 7005 VV und Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von insgesamt 2.175,60 EUR zuerkannt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihres Streithelfers stehen ihnen beiden nicht jeweils die vollen Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen (ohne Mehrwertsteuer) in Höhe von jeweils 1.948,20 EUR gem. den Kostenfestsetzungsanträgen zu, weil es sich insoweit um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG handelt.

Soweit der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält er die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal und kann gegebenenfalls die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV fordern.

Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Dieselbe Angelegenheit liegt in der Regel vor, wenn zwischen ihnen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung des Rechts des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen...

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