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AGS 2/2017, Keine neue Angelegenheit bei Einspruch gegen ... / 1 Sachverhalt

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Die Klägerin hatte die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrages in Anspruch genommen. Durch Versäumnisurteil v. 2.6.2008 hat das LG der Klage stattgegeben. Den Gebührenstreitwert hat das LG auf 1.605.763,28 EUR festgesetzt. Das im schriftlichen Verfahren ergangene Versäumnisurteil ist der Beklagten am 2.6.2008 öffentlich zugestellt worden.

Auf der Grundlage des Versäumnisurteils hat die Klägerin durch Beschl. v. 19.1.2009 die Kostenfestsetzung gegen die Beklagte in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie einer 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3105 VV) ihrer Prozessbevollmächtigten zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 13.831,13 EUR nebst Zinsen, erwirkt.

Mit Schriftsatz v. 24.1.2014 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und zur Begründung unter anderem geltend gemacht, das Urteil sei ihr nicht wirksam zugestellt worden. Im weiteren Prozessverlauf hat die Beklagte Widerklage erhoben.

Mit dem am 29.7.2015 verkündeten Urteil hat das LG das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Widerklage unter Zurückweisung im Übrigen im Hilfsantrag stattgegeben. Es hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Gebührenstreitwert hat das LG zuletzt auf 1.670.697,35 EUR (1.605.763,28 EUR Klage und 64.934,07 EUR Widerklage) festgesetzt.

Aufgrund dieses Urteils hat die Klägerin die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe einer erneuten 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und einer weiteren 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer, insgesamt 20.292,48 EUR beantragt. Sie hat geltend gemacht, nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, jedenfalls aber in analoger Anwendung der Vorschrift, seien aufgrund des Ablaufs von mehr als fü...

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