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AGS 2/2014, Wirksamkeit einer Vergütungsabrechnung auf S ... / 2 Aus den Gründen

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Das LG hat zu Recht dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars gem. §§ 675, 611, 398 BGB aus abgetretenem Recht zugesprochen und das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Gebührenansprüche sind durch die Abtretungsvereinbarung gem. § 398 S. 1 BGB auf ihn übergegangen. … (wird ausgeführt) …

Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass der Anspruch durch die Rechtsanwältinnen A und B bereits aufgrund einer unwirksamen Honorarvereinbarung abgerechnet war. Die Beklagte hat im vorangegangenen Prozess die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bestritten. War die von den Zedentinnen vorgenommene Honorarabrechnung wegen Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung unwirksam, kann der Anspruch nunmehr nach den gesetzlichen Vorschriften erneut abgerechnet werden. Das LG ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin A die in den Gebührenrechnungen zugrunde gelegten Tätigkeiten im Auftrage der Beklagten entfaltet hat. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LG werden von der Berufung nicht geführt.

Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin A den Beklagten vor Auftragsannahme nicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt hat, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung nach dem Gegenstandswert richten. Die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO ist durch Art. 4 Abs. 18 Nr. 1d) KostRModG v. 5.5.2004 (BGBl I S. 718) mit Wirkung zum 1.7.2004 eingefügt worden. Durch diesen Hinweis soll der Mandant vor Überraschungen bei der Abrechnung, vor allem bei hohen Gegenstandswerten, geschützt werden (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 49b Rn 130). Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist nicht nur in stan...

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