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AGS 12/2016, Keine Gerichtskostenermäßigung nach Hauptsacheerledigung unter Verzicht auf Begründung der Kostenentscheidung

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Leitsatz

  1. Die Zulässigkeit der Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG setzt voraus, dass der Erinnerungsführer durch den Kostenansatz beschwert ist; das ist nicht der Fall, wenn der Erinnerungsführer weder im Kostenansatz als Schuldner bezeichnet noch zur Zahlung von Kosten aufgefordert worden ist.
  2. Die Gebührenprivilegierung der Nr. 1223 GKG-KostVerz. ist für den Fall, dass sich die Parteien im Berufungsverfahren vergleichen, die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO dem Gericht überlassen und auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichten, nicht analog anwendbar.
  3. Die Qualität der Sachverständigenleistung hat auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung grundsätzlich keinen Einfluss.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2016 – I-10 W 229/16

1 Aus den Gründen

Die Erinnerung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers zu 2) ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerde liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Nr. 1223 GKG-KostVerz. nicht vor.

Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden – Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 17.11.2009 – XI ZR 36/09, juris Rn 23).

Vorliegend fehlt es an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. Senat, I-...

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