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AGS 11/2018, Vergleich über die Klageforderung übersteig ... / 2 Anmerkung

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Zu Leitsatz 1:

Hinsichtlich einer Hilfsaufrechnung gilt nach § 45 Abs. 3 GKG Folgendes:

  Weist das Gericht die Klage ab, ohne dass es über die Hilfsaufrechnung entscheidet, bleibt es bei dem Wert der Klageforderung.
  Entscheidet das Gericht über die Hilfsaufrechnung, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der Hilfsaufrechnung, soweit eine rechtskraftfähige Entscheidung hierüber ergeht.
 

Beispiel

Eingeklagt sind 10.000,00 EUR. Der Beklagte bestreitet die Forderung und rechnet mit einer Gegenforderung auf i.H.v.

a) 8.000,00 EUR

b) 15.000,00 EUR.

Das Gericht weist die Klage ab.

Die Hilfsaufrechnung ist irrelevant. Der Streitwert beträgt 10.000,00 EUR.

 

Abwandlung

Das Gericht geht von der Begründetheit der Klage aus und entscheidet über die Hilfsaufrechnung.

Nunmehr ist der Wert der Hilfsaufrechnung nach § 45 Abs. 3 GKG zu addieren.

Im Fall a) ergibt sich damit ein Streitwert i.H.v. 8.000,00 EUR.

Im Fall b) ergibt sich ein Streitwert von 20.000,00 EUR, da nur i.H.v. 10.000,00 EUR eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Hilfsaufrechnung ergehen kann (§ 322 Abs. 2 ZPO). Die überschüssigen 5.000,00 EUR sind irrelevant.

Kommt es zum Abschluss eines Vergleichs, gilt grds. das Gleiche wie bei einer gerichtlichen Entscheidung (§ 45 Abs. 4 GKG). Hier ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass ein Mehrwert anfallen kann, wenn der Wert der Hilfsaufrechnungsforderung den Wert der Klageforderung übersteigt.

 

Beispiel

Eingeklagt sind 10.000,00 EUR. Der Beklagte bestreitet die Klageforderung und rechnet mit einer bestrittenen Gegenforderung auf i.H.v.

a) 8.000,00 EUR

b) 15.000,00 EUR.

Im Termin schließen die Parteien einen Gesamtvergleich über die wechselseitigen Forderungen.

Im Fall a) beträgt der Streitwert 18.000,00 EUR.

Im Fall b) beträgt der Streitwert des Verfahrens 20.000,00 EUR....

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