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AGS 11/2017, Erhöhungsbeschwerde der Partei bei Vergütun ... / 2 Aus den Gründen

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1. Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1, Abs. 2 S. 7, § 66 Abs. 3 S. 1, 2 GKG statthaft und auch sonst form- und fristgerecht eingelegt.

Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, denn ein maßgebliches Kriterium insoweit ist die Differenz der Kosten des Rechtsstreites, die sich aus der begehrten Streitwertfestsetzung im Gegensatz zu dem festgesetzten Streitwert ergeben.

2. Die Beschwerde des Verfügungsklägers ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil er durch die Streitwertentscheidung des LG nicht beschwert ist.

a) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen (vgl. OLG Koblenz NJOZ 2002, 1179, 1180) und höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1986 – IVa 138/83, NJW-RR 1986, 737) eine Partei – jedenfalls in der Regel – nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes eine Beschwerde einlegen könne. Vorliegend sei ein Interesse des Verfügungsklägers an der Heraufsetzung des Streitwertes – an der er in der Regel kein schutzwürdiges Interesse habe (vgl. OLG Rostock JurBüro 2008, 369) – auch nicht ersichtlich.

b) Mit Schriftsatz hat der Verfügungskläger ausgeführt, er habe mit seinen Prozessbevollmächtigten eine zeitabhängige Honorarvereinbarung abgeschlossen. Er würde nur einen geringen Teil seiner tatsächlichen Rechtsanwaltskosten von der Verfügungsbeklagten ersetzt erhalten.

Zutreffend hat der Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass das OLG Rostock die Auffassung vertreten hat, dass ausnahmsweise eine Partei dann ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Heraufsetzung des Streitwertes haben könnte, wenn sie aufgrund einer Honorarvereinbarung ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütung schulden würde, die über der gesetzlich vorgesehenen liegen würde und sie bei Festsetzung eines h...

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