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AGS 11/2011, Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Termi ... / I. Grundsatz

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1. Gesetzliche Regelung

Die gesetzliche Vergütung eines Terminsvertreters (Nrn. 3401, 3402 VV), der für die Partei die Vertretung in einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV übernimmt, ist nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig, da es sich um die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts handelt. Die Höhe der zu erstattenden Kosten kann allerdings durch § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO beschränkt sein.

2. Zeitpunkt der Beauftragung

Zum Teil wird vertreten, es sei für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters notwendig, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen sei. Anderenfalls scheide eine Kostenerstattung aus.[1] Diese Auffassung dürfte jedoch zu eng sein, da sich eine Partei rechtzeitig um einen Terminsvertreter bemühen muss. I.d.R. wird man jedoch wohl bis zu einer Terminsanberaumung warten müssen, da auch Verfahrensbeendigungen ohne mündliche Verhandlung häufig vorkommen und dann keine Notwendigkeit für die Bestellung eines Terminsvertreters besteht.

[1] AG Eberswalde RVGprof. 2005, 80.

3. Ausfall des Termins unerheblich

Dagegen sind die Kosten des Terminsvertreters dann erstattungsfähig, wenn ein Termin zwar anberaumt ist, es aber nicht mehr dazu kommt, etwa weil dieser kurzfristig infolge Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Erledigung der Hauptsache aufgehoben wird.[2]

Die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters entsteht dann allerdings nur in Höhe von 0,5 (Nr. 3405 VV).

[2] OLG Stuttgart RVGreport 2004, 74.

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