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AGS 10/2024, Rückwirkende Bestellung eines Verletztenbei ... / III. Voraussetzungen für die Bestellung des Verletztenbeistandes

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Das LG erachtet die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verletztenbeistand als zutreffend.

1. Verdachtsdichte

Zur Frage, wann die Bestellung zu erfolgen habe, verweist das LG auf die insoweit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen in Rspr. und Lit. Eine Auffassung lasse die auch nur geringe Möglichkeit bzw. einen einfachen Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte ein Delikt i.S.d. § 397a Abs. 1 StPO begangen habe und seine Verurteilung deswegen in Betracht komme bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheine, genügen (OLG Hamm, Beschl. v. 9.3.2021 – III-4 Ws 35/21; OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2016 – 2 Ws 267/16; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., 2023, § 406h Rn 2; BeckOK StPO/Weiner, 52. Ed., Stand: 1.7.2024, § 406h Rn 1). Eine striktere Auffassung verlange demgegenüber einen qualifizierten Anfangsverdacht hinsichtlich einer Katalogtat aus § 397a Abs. 1 StPO, der jedenfalls eine Weiterführung der Ermittlungen gestatte und aufgrund dessen jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass der für eine spätere Anklageerhebung notwendige hinreichende Tatverdacht noch begründet werden könne (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2005 – 2 Ws 28/05; OLG Oldenburg, Beschl. 25.2.2009 – 1 Ws 120/09; LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., 2023, § 406h Rn 29). Die Frage, welcher Verdachtsgrad nun gegen die Beschuldigten anzulegen gewesen sei, hat das LG dann aber offen gelassen. Vorrangig sei nämlich zu beachten, dass die Nebenklagebefugnis wegen des Fehlens des Tatverdachts – wie immer man ihn näher festlege – grds. nicht durch das Gericht verneint werden könne, wenn die Staatsanwaltschaft zur selben Zeit das Verfahren gerade wegen des Verdachts eines Nebenklagedelikts zum Nachteil des Verletzten betreibe (LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., 2023, § 406h Rn 11; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 8....

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