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AGS 10/2013, Erfahrungen kosten; Oder: Richtig aufklären und Gebührenanspruch sichern!

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Wir Anwälte sollten inzwischen wissen, dass unsere Gebührenansprüche nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur von einer einwandfreien juristischen Tätigkeit, sondern schon im Vorfeld von der ordnungsgemäßen Aufklärung der Mandanten über alle gebührenrechtlichen Details abhängen können. Das hat der BGH kürzlich in einer alltäglichen Fallkonstellation erneut entschieden: "Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen (BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 322/12 – LG Köln, AG Gummersbach)." Tut er es nicht, kriegt er nichts!

Die auf Gebühren klagende Rechtsanwältin war zu einer anwaltlichen Beratung in einer Scheidungssache von beiden Eheleuten aufgesucht worden. Den Ehemann hatte sie bereits zuvor in anderen Angelegenheiten vertreten. Die Eheleute hatten von Beginn an voneinander abweichende Vorstellungen über die Modalitäten ihrer Trennung und Scheidung, weshalb die Ehefrau in der Folge eigene Anwälte beauftragte. Die zunächst weiterhin für den Ehemann tätige Anwältin rechnete ihre Leistungen schließlich in Höhe eines Betrags von 1.811,36 EUR gegenüber dem Ehemann ab, der nicht zahlte. Er beauftragte ebenfalls neue Anwälte mit der Wahrnehmung seiner familienrechtlichen Interessen. AG Gummersbach und LG Köln hatten entschieden, dass der Anwältin kein Honorar zustehe, weil sie entgegen § 43a Abs. 4 BRAO beide Eheleute beraten habe, was nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags geführt habe. Der BGH hat die Entscheidungen bestätigt, allerdings entschieden, dass es auf die Frage, ob der anlässlich des Beratungsgesprächs zustande gekommene Anwaltsvertrag wegen eines sich aus § 43a Abs. ...

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