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AGS 07/2022, Willkürliche Auslagenentscheidung im Bußgeldverfahren

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§ 47 OWiG; § 467 StPO

Leitsatz

Eine gerichtliche Auslagenentscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, wenn mit ihr ohne Begründung von dem Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt.

VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20

I. Sachverhalt

Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeld wegen Parkens auf einem Sonderparkplatz verhängt worden. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Das AG teilte in einem formlosen Schreiben vom 27.2.2020 mit, es beabsichtige, das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen und die Kosten, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen, der Landekasse aufzuerlegen, und gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen einer Frist von zehn Tagen. Mit Beschl. v. 11.3.2020 stellte das AG das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen, der Landeskasse auf. Die Entscheidung wurde nicht begründet. Dagegen erhob der Betroffene Anhörungsrüge, die zurückgewiesen wurde. Die gegen beide Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

II. Abweichung vom Regelfall nicht ohne Begründung

Das VerfG weist daraufhin, dass die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grds. entzogen seien. Ein Richterspruch verstoße nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren fehlerhaft seien. Hinzukommen müsse, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Dies sei etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einsc...

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