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AGS 06/2023, Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen

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[Ohne Titel]

Eine der Fragen, die bei der Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen auch heute noch Schwierigkeiten macht, ist die Berechnung der Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die damit zusammenhängenden Probleme vor.[1]

[1] S. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 550 ff.

I. Allgemeines

1. Persönlicher Geltungsbereich

Die nachstehenden Ausführungen gelten nicht nur für den Verteidiger – Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger –, sondern nach Vorbem. 4 Abs. 1 bzw. Vorbem. 5 Abs. 1 VV auch für alle anderen in Teil 4 oder 5 VV tätigen Rechtsanwälte. Sie gelten also insbesondere auch für den Nebenklägervertreter oder -beistand oder für den Zeugenbeistand.

2. Angelegenheiten

In Angelegenheiten, die nach Teil 3 VV vergütet werden, ist gem. § 18 Nr. 5 RVG jedes Beschwerdeverfahren für den Rechtsanwalt eine besondere, nach Nrn. 3200 ff. VV (vgl. Vorbem. 3.2.1 VV) oder nach Nrn. 3500 ff. VV abzurechnende Angelegenheit. Dagegen bilden die Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen grds. keine besondere Angelegenheit, sondern gehören zum Rechtszug. Die Tätigkeit des Verteidigers wird gem. §§ 15 Abs. 1, Abs. 2, 17 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG, Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV grds. durch die Verteidigergebühren der jeweiligen Instanz nach den Nrn. 4104 ff. VV abgegolten.[2]

Das ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG in Form des Wegfalls des früheren § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. ausdrücklich (auch) aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG.[3] Gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG gilt dies allerdings nicht, wenn für bestimmte Beschwerdeverfahren etwas anderes bestimmt ist oder für Beschwerden (keine) besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind. (Teilweise) Ausnahmen gelten u.a. für den Bereich der Strafvollstreckung (vgl. IV.), für das Wiederaufnahmeverfahren (s. V.) un...

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