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AGS 06/2022, Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, ... / II. Allgemeiner sachlicher Abgeltungsbereich

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Bei der Gebühr Nr. 4102 VV handelt es sich um eine "Terminsgebühr". Es gelten für diese die allgemeinen Regeln.[3] Abgegolten wird also die Teilnahme an dem jeweiligen (Vernehmungs-)Termin und die dazugehörige Terminsvorbereitung.[4]

Erfasst werden von der Nr. 4102 VV im Wesentlichen im Ermittlungsverfahren stattfindende Termine, wie z.B. die Vernehmungen des Beschuldigten oder von Zeugen. Die Stellung der Gebühr in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV, wo "Allgemeine Gebühren" geregelt werden, zeigt aber, dass die Terminsgebühr auch in allen weiteren gerichtlichen Verfahrensabschnitten anfallen kann. Sie ist also nicht auf das vorbereitende Verfahren beschränkt.[5]

 

Beispiel 1

Der Angeklagte ist inhaftiert. Nach Anklageerhebung beim LG beantragt sein Verteidiger eine Haftprüfung. Die Strafkammer führt einen Haftprüfungstermin durch. Der Verteidiger nimmt daran teil.

Für diese Teilnahme hat der Verteidiger eine Terminsgebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV verdient (zum Entstehen des Haftzuschlags siehe unten VI.). Entsprechendes gilt, wenn der Haftprüfungstermin im Berufungsverfahren von der Berufungskammer durchgeführt wird.

Die Gebühr entsteht grds. nur, wenn der Rechtsanwalt an einem "Termin" i.e.S. teilgenommen hat. Das setzt i.d.R. seine körperliche Anwesenheit voraus.[6] Die Gebühr entsteht also nicht, wenn der Verteidiger zum Zeitpunkt des bestimmten Vernehmungstermin bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anruft.[7] Etwas anderes kann gelten, wenn eine "Videokonferenz" vereinbart ist oder eine Videovernehmung stattfindet.[8] Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV erhält der Rechtsanwalt auch in den Fällen des sog. geplatzten Termins (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV).[9] Wird der Rechtsanwalt also z.B. zu einem Haftprüfungstermin geladen, der Mandant aber schon vorher von ...

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