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AGS 05/2021, Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss?

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§§ 397 ff., 404 StPO; § 114 ZPO

Leitsatz

  1. Die rückwirkende Bewilligung von PKH nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht.
  2. Ein nach Abschluss des Verfahrens im Hinblick auf einen versäumten Prozesskostenhilfeantrag gestellter Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der jeweiligen das Verfahren abschließenden Entscheidung zurückzuversetzen, ist unzulässig.

BGH, Beschl. v. 18.3.2021 – 5 StR 222/20

I. Sachverhalt

Der BGH hat durch Beschl. v. 1.9.2020 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Görlitz, das den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren Raubes verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zugunsten des Neben- und Adhäsionsklägers getroffen hatte, als offensichtlich unbegründet verworfen. An dem Verfahren war der Nebenkläger beteiligt. Der hat am 9.11.2020 beantragt, ihm PKH für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen. Der BGH hat diesen Antrag und einen vom Nebenkläger gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Der Nebenkläger hatte insoweit geltend gemacht, bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6.7.2020 PKH unter dessen Beiordnung für das Revisionsverfahren beantragt zu haben. Das Schreiben sei am gleichen Tag mit einfachem Brief durch Einwurf in den Briefkasten der Deutschen Post versandt worden. Auf Grund der Ablehnung seines Vergütungsantrags mit Beschluss des LG Görlitz vom 3.11.2020 habe sein Prozessbevollmächtigter erstmals Kenntnis davon erlangt, dass er in der zweiten Instanz nicht bestellt worden war. Ein Antrag auf Bewilligung von PKH mit Datum vom 6.7.2020 ist – als Anlage zum Wiedereinsetzungsantrag – erstmals am 9.11.2020 beim BGH eingegangen. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft oder des GBA erg...

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