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AGS 05/2019, Höhe der Einigungsgebühr bei Prozesskostenh ... / 3 Anmerkung

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Das LAG hat sich zunächst der zutreffenden Auffassung angeschlossen, dass auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 48 Abs. 3 RVG (Ehesachen) bei der Erweiterung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung auf den Abschluss eines Mehrvergleichs sämtliche mit dem Vergleichsschluss anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind, also neben der Einigungsgebühr auch die nach dem Vergleichsmehrwert anfallende 0,8-Differenz-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV) sowie die 1,2-Differenz-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV).[1]

Für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist die Frage durch Beschluss des BGH[2] höchstrichterlich geklärt. Wenn ein Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände (Mehrvergleich) geschlossen wird, hat die unbemittelte Partei einen Anspruch auf Erweiterung der bewilligten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bereits erfolgte Bewilligung entsprechend ausgelegt oder der Beschluss entsprechend ergänzt wird. Deshalb muss die Staatskasse sämtliche auf den Mehrvergleich entfallenden Gebühren auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 48 Abs. 3 RVG erstatten.[3]

Das LAG Sachsen-Inhalt ist in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen, dass die auf den Vergleichsmehrwert anfallende Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV mit einem Satz von 1,5 anfällt. Bei PKH müssen bei der Höhe der Einigungsgebühr wegen Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV folgende Fallgestaltungen auseinandergehalten werden:

  Ist der Vergleichs-/Einigungsgegenstand selbst zwar noch nicht anhängig, aber hierfür ein Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt worden, insoweit also ein Bewilligungsverfahren anhängig gemacht worden, steht dies der gerichtlichen Anhängigkeit gleich und führt zu einer 1,...

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