Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AGS 04/2010, Keine Gebühr für Gehörsrüge nach § 69a GKG

Kai Lohse
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

GKG § 69a; GKG-KostVerz. Nr. 1700

Leitsatz

Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist keine Gebühr nach Nr. 1700 GKG-KostVerz. zu erheben.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.2.2010 – I-10 W 145/09

Aus den Gründen

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf vom 29.10.2009 i.V.m. der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2009 ist gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch aus den zutreffenden Gründen im Schreiben der Leiterin des Dezernats 4 des OLG Düsseldorf v. 30.11.2009 nur teilweise begründet.

Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach Nr. 1700 GKG-KostVerz. nicht zu erheben. Der Gebührentatbestand nennt ausdrücklich nur die Gehörsrüge nach § 321a ZPO, auch i.V.m. § 122a PatG, § 89a MarkenG, § 71a GWB. Ein analoge Anwendung auf die Gehörsrüge nach § 69a GKG kommt nicht in Betracht. Es fehlt insoweit an einer – für die Analogie nötigen – unbewussten Regelungslücke im Gesetz. Mit der Einführung des § 69a GKG hat der Gesetzgeber auch § 321a ZPO neu gefasst und Nr. 1700 GKG-KostVerz. um die Angabe "§ 71a GWB" ergänzt (BGBl I, 14.12.2004, S. 3220, 3226). Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung des Gebührentatbestandes auch für die Anhörungsrüge nach § 69a GKG gewollt, hätte er dies bei der Änderung der Gebührenvorschrift zum Ausdruck bringen können. Da er § 69a GKG aber nicht in den Gebührentatbestand aufgenommen hat, ist anzunehmen, dass er bewusst hierauf verzichtet hat. Ohne Gebührentatbestand kann aber eine Gebühr nicht erhoben werden.

Für die Auslagen haftet der Kostenschuldner dagegen als Antragsschuldner, da seine Anhörungsrüge als unzulässig zurückgewiesen worden ist (vgl. Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz.). Einer Kostenentscheidung bedurfte es insoweit nicht, weil sich die Kostenhaftung aus dem Gesetz ergibt, § 22 Abs. 1 GKG.

Anmerkung

Die Kostenfreiheit der Gehörsrüge nach ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Kündigung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Regelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB / A. Einleitung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


OLG Düsseldorf I-10 W 145/09
OLG Düsseldorf I-10 W 145/09

  Leitsatz (amtlich) Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach GKG Kv-Nr. 1700 nicht zu erheben.  Normenkette GKG § 69a; RVG-VV Nr. 1700  Verfahrensgang OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-11 W 12/09)   Tenor Auf die Erinnerung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren