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AGS 03/2011, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Anrechn ... / III. Doppelanrechnung von Gebühren

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1. Anrechnung der Geschäftgebühr bei vorausgegangenem Mahnverfahren

Hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr bei einem vorangegangenen Mahnverfahren wurde durch den BGH eine in Lit. und Rspr. bestehende Streitfrage geklärt. In seinem Beschl. v. 28.10.2010 hat der BGH[10] festgestellt, dass in den Fällen des § 15a Abs. 2 RVG die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (Nr. 3305 VV) zu erfolgen hat. Unberührt davon bleibt die Anrechnung nach der Anm. zu Nr. 3305 VV auf die Verfahrensgebühr des sich anschließenden streitigen Verfahrens. Es hat daher eine Doppelanrechnung zu erfolgen, was bereits bis zum Erlass der BGH-Entscheidung die herrschende Meinung in Lit. und Rspr. gewesen ist.[11]

 
Praxis-Beispiel

Nach außergerichtlicher Vertretung wird der Erlass eines Mahnbescheids wegen Zahlung von 10.000,00 EUR beantragt. Nach Einlegung von Widerspruch wird wegen des gesamten Anspruchs das streitige Verfahren durchgeführt. Das Verfahren wird durch Urteil beendet, mit welchem auch die anteilige Geschäftsgebühr tituliert wird.

Im Kostenfestsetzungsverfahren können folgende Kosten festgesetzt werden:

I. Mahnverfahren

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   
  (Wert: 10.000,00 EUR) 486,00 EUR
2. abzgl. 0,65-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   
  (Wert: 10.000,00 EUR) 315,90 EUR
3. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 190,10 EUR 36,12 EUR
Gesamt 226,22 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   
  (Wert: 10.000,00 EUR) 631,80 EUR
2. abzgl. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   
  (Wert: 10.000,00 EUR) 486,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   
  (Wert: 10.000,00 EUR) 583,20 EUR
4. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, 19 % aus 749,00 EUR 142,31 EUR
Gesamt 891,31 EUR

Für beide Ve...

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