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AGS 01/2024, Fragen und Lösungen / 1. Lösung zu Fall 1

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I. Grundsätze der Nachfestsetzung

Da dem ersten Kostenfestsetzungsantrag des Klägers in vollem Umfang stattgegeben wurde und der daraufhin ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, kann ein weiterer Erstattungsanspruch nur im Wege der Nachfestsetzung tituliert werden. Der zunächst ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss ist sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen.[1] Deshalb steht die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Bei teilbaren Ansprüchen beschränkt sich die Rechtskraft des – ersten – Kostenfestsetzungsbeschlusses regelmäßig nur auf den geltend gemachten Betrag. Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsberechtigte nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlangt und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Gibt jedoch der Erstattungsberechtigte zu erkennen, dass er seinen ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben will, soll kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. In einem solchen Fall hat der Rechtspfleger dann über den gesamten geltend gemachten Erstattungsanspruch entschieden, was die Nachfestsetzung ausschließt.[2]

[1] S. BGH AGS 2003, 176 = BRAGOreport 2003, 57 [Hansens].
[2] S. OLG Karlsruhe AGS 2024, 42 [Hansens], in diesem Heft; OLG Düsseldorf AGS 2006, 201; AGS 2011, 566 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2011, 309 [Hansens].

II. Nachfestsetzungsantrag

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Nachfestsetzungsantrag des Klägers zulässig. In seinem ersten, rechtskräftig beschiedenen Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger in der irrtümlichen Annahme, er könne die Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden, die auf die Gebühren und Aus...

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