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AGS 01/2010, Angemessenheit einer 1,3-Geschäftsgebühr / Aus den Gründen

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Die Beklagte haftet unstreitig für die Folgen aus dem Unfall am 29.12.2008.

Die Geschädigte hat auch einen Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars, das für die Vertretung in der Unfallsache entstanden ist; die Beklagte hat der Geschädigten für alle vermögensrechtlichen Folgen aus dem Verkehrsunfall einzustehen, § 249 BGB.

Das geltend gemachte Anwaltshonorar ist nicht überhöht. Es wurde ein Gebührensatz von 1,3 nach RVG in Ansatz gebracht. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der der in Ansatz gebrachte Regelwert von 1,3 zugrunde gelegt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt bereits vor der Bezifferung des Schadens eine Vielzahl von Tätigkeiten erbringen muss; so muss er die Angelegenheit mit dem Mandanten besprechen, die gegnerische Haftpflichtversicherung ermitteln, die einzelnen Schadenspositionen in tatsächlicher Hinsicht klären und die Haftungsfrage sowie Ersatzfähigkeit der Schadenspositionen in rechtlicher Hinsicht prüfen. Ein besonderer Umfang der Tätigkeit oder eine besondere Schwierigkeit muss nur vorliegen, wenn die Schwellengebühr von 1,3 überschritten wird. Ferner steht dem Rechtsanwalt bei der nach § 14 RVG vorzunehmenden Gebührenbestimmung ein Ermessen zu. Anhaltspunkte, dass die festgesetzte Regelgebühr von 1,3 hier nicht der Billigkeit entsprach, bestehen nicht. Vielmehr hat der Kläger dargelegt, dass es sich nicht um eine völlig unterdurchschnittliche Angelegenheit handelte, sondern dass Telefonate mit der Schädigerin zu führen waren und Besprechungstermine stattfanden sowie Korrespondenz mit der Beklagten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Siegburg

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