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Ärztinnen/Ärzte / 2.3.1 Regelmäßige Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeitszeit

Jutta Schwerdle
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Regelmäßige Arbeitszeit

Während § 6 TVöD unterschiedliche Regelungen zur durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit vorsieht (für die Beschäftigten des Bundes 39 Stunden, für die Beschäftigten im kommunalen Bereich im Tarifgebiet Ost 40 Stunden, im Tarifgebiet West grundsätzlich 39 Stunden, in Krankenhäusern 38,5 Stunden bzw. landesbezirklich verlängerte Arbeitszeiten), legt § 7 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA die regelmäßige Arbeitszeit für Ärzte für das gesamte Tarifgebiet einheitlich auf durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich fest.

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 1 Jahr (und nicht – wie im TVöD – ein Zeitraum von "bis zu 1 Jahr") zugrunde zu legen, sodass hier keine Regelung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung über den maßgeblichen Durchschnittszeitraum notwendig ist.

 
Wichtig

Nach § 14 TV-Ärzte/VKA sind die Arbeitszeiten der Ärzte durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren.

Die tarifliche Dokumentationspflicht geht über die in § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelte Pflicht zur Aufzeichnung hinaus. § 16 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber nur, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Es ist wohl davon auszugehen, dass die tarifliche Dokumentationspflicht nicht nur die Arbeitszeit bei voller Inanspruchnahme, sondern alle Arbeitszeiten i. S. d. ArbZG – also auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes und Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft – erfasst. Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Betriebs-/Personalrat ohnehin die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten verlangen.

12-Stunden-Schichten

Nach § 7 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 S...

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