Literatur: Viebrock/van Lück/Szrubarski, DStR 2015, 391
Steuerberatungskosten sind danach zu unterscheiden, ob sie die private oder die berufliche Sphäre betreffen. Privat veranlasste Steuerberatungskosten sind ab Vz 2007 nicht abzugsfähig. Beruflich veranlasste Steuerberatungskosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Steuerberatungskosten sind Honorarzahlungen an Steuerberater, Nebenkosten, wie Fahrtkosten zum Steuerberater und Unfallkosten auf diesem Weg , Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur und Software.
Steuerberatungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die einem Stpfl. dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Der Begriff der Steuerberatungskosten ist weit auszulegen. Hierzu gehören sämtliche Honorare für die Beratung in steuerrechtlichen Angelegenheiten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte sowie die durch abgabenrechtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel erwachsenen Steuerberatungskosten. D.h. die für einkünftebezogene Ermittlungs- und Deklarationsarbeiten entstehenden Steuerberatungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG handelt und die Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Hierzu gehören auch die Steuerberatungskosten für die Aufarbeitung des...