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A. Allein- und Miteigentum

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1 Grundsatz

Eher selten wird ein Anwalt zu der Frage eingeschaltet, ob Eheleute, die Immobilien-eigentum erwerben wollen, dies gemeinsam oder allein machen sollen.

Immer wieder wird vertreten: Ob die Eheleute Miteigentümer einer Immobilie sind oder diese einem Ehegatten alleine gehört, sei für das wirtschaftliche Ergebnis uner-heblich, wenn die Parteien im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Diese Ansicht ist in ihrer Pauschalität falsch.

In vielen Fällen ergibt sich dasselbe Ergebnis, ob die Parteien Miteigentümer sind oder einer Alleineigentümer ist. Das ist Folge des Zusammenspiels zwischen Zuge-winnausgleich einerseits und Vermögensauseinandersetzung andererseits.

Die Immobilie ist je nach den Eigentumsverhältnissen, wie sie sich aus dem Grund-buch ergeben, Position im Anfangs- bzw. Endvermögen der Parteien.

 

Beispiel:

Miteigentum am Familienheim durch beide Eheleute

Die Eheleute Müller haben ohne Anfangsvermögen geheiratet. Zum Zeitpunkt des Stichtages für die Berechnung des Endvermögens sind sie Miteigentümer zu je ½ eines Haus. Das Haus hat einen Wert von 300.000 EUR.

 
Endvermögen Mann   Endvermögen Frau  
½ Hausanteil 150.000 EUR ½ Hausanteil 150.000 EUR
Anfangsvermögen Mann 0 EUR Anfangsvermögen Frau 0 EUR
Zugewinn 150.000 EUR   150.000 EUR

Es besteht kein Zugewinnausgleichsanspruch, beide Parteien verfügen über eine Vermögensposition über 150.000 EUR.

Alleineigentum am Familienheim durch einen Ehegatten

Gehört das Haus allein dem Mann, so ergibt sich:

 
Endvermögen Mann   Endvermögen Frau  
Haus 300.000 EUR   0 EUR
Anfangsvermögen Mann 0 EUR Anfangsvermögen Frau 0 EUR
Zugewinn 300.000 EUR   0 EUR

Die Frau ist keine Miteigentümerin, hat stattdessen einen Zugewinnausgleichsan-spruch in Geld über 150.000 EUR.

Resultat: In beiden Situationen steht letztlich jedem Ehegatten eine Ve...

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