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§ 9A ESRS – die neuen Standards zur Nachhaltigkeitsberic ... / 3.2 Wesentliche Aspekte

Julius Hansen, Gerrit Herder
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Rz. 11

Im Gegensatz zu den konsultierten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung hat eine Berichterstattung gem. der finalen Standards grds. nur zu erfolgen, sofern ein Nachhaltigkeitsthema als wesentlich erachtet wird. Der Wegfall der sog. "rebuttable presumption", wonach grds. jedes Thema als wesentlich einzustufen war und Angaben dazu nur unterlassen werden konnten, sofern Unternehmen jeweils erläutern konnten, dass eine Wesentlichkeit konkret im Einzelfall nicht gegeben ist, kann als eine deutliche Erleichterung in der Berichterstattung angesehen werden. Allerdings wurden im Zuge des Wegfalls einige von der Wesentlichkeitsfrage unabhängige, berichtspflichtige Teile neu geschaffen. So sind – unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsbewertung – die Berichtsanforderungen des ESRS 2 (d. h. alle im ESRS 2 festgelegten Angabepflichten und Datenpunkte) und Angabepflichten mit der Kennzeichnung IRO-1 ("Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen") aus den themenbezogenen Standards offenzulegen (ESRS 1.29). Dies beinhaltet, neben dem gesamten ESRS 2, die Angabepflichten aus den folgenden themenbezogenen Standards (ESRS 2, Anlage C):

  • ESRS E1 Klimawandel (ESRS E1.20 f.),[1]
  • ESRS E2 Umweltverschmutzung (ESRS E2.11),[2]
  • ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3.8),[3]
  • ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (ESRS E4.17 und ESRS E4.19),[4]
  • ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5.11),[5]
  • ESRS G1 Unternehmenspolitik (ESRS G1.6)[6].
 

Rz. 12

Sofern ein Nachhaltigkeitsaspekt im Zuge der durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich erachtet wird (Rz 11), sind die jeweiligen ESRS-Angabepflichten zu erfüllen. Nach ESRS 1.34 ist jedoch eine Berichtspflicht für Parameter nicht gegeben,...

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